Unsere Vorteile für Sie:
individuelle Ausbildung
Ausbildung aller Fahrerlaubnisklassen von A bis T
Alle Module der Weiterbildungen für Berufskraftfahrer
Berufskraraftfahrer/in EU
Einstig in Qualifizierung und Annahme von Bildungsgutscheine zu jerder Zeit möglich
Teilqualifizierung Berufskraftfahrer Güter bzw. Personen befördern - TQ 1 bzw. TQ 3

Qualifizierung
Qualifizierung zum/zur Berufskraftfahrer/in EU
Teilqualifizierung Berufskraftfahrer
Güter oder Personen befördern - TQ 1 / TQ3
Fahrerlaubnis C/CE oder D/DE
beschleunigte Grundqualifikation
Ladekranausbildung
Ladungssicherung
Staplerschein
ADR
TQ 1 Güter befördern
TQ 3 Personen befördern
Laufender Einstieg möglich
Zugangsvoraussetzungen
Berufskraftfahrer/in im Güterkraftverkehr:
Mindestalter 21 Jahre
Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse B
körperliche und geistige Voraussetzung um eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer/-in aufzunehmen
Deutsch in Wort und Schrift
Berufskraftfahrer/in im Personenkraftverkehr:
Mindestalter 24 Jahre
min. 2 Jahre Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B
körperliche und geistige Voraussetzung um eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer/-in aufzunehmen
Deutsch in Wort und Schrift
Weiterbildung gemäß Kraftfahrer–Qualifikations–Gesetz  für Fahrer/-innen
Qualifikation Modul LKW
Eco Training
Sozialvorschriften
Sicherheitstechnik
Schaltstelle Fahrer
Ladungssicherung
Qualifikation Modul BUS
Eco Training
Markt und Image
Sicherheitstechnik
Sozialvorschriften
Fahrgastsicherheit



Motorrad
Klasse AM
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder
einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
auch mit Beiwagen.
Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen.
Dreirädrige Kleinkrafträder mit
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren)
bzw. maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren)
oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren)
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 45 km/h und
Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder
maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder
maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren) und
Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen)
Klasse A1
Krafträder mit
Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und
Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg,
auch mit Beiwagen.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
symmetrisch angeordneten Rädern und
Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
Leistung von bis zu 15 kW
Klasse A2
Krafträder mit
Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,
auch mit Beiwagen.
Klasse A
Krafträder mit
Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
auch mit Beiwagen.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mi
Leistung von mehr als 15 kW
oder
mit symmetrisch angeordneten Rädern und
Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
Leistung von mehr als 15 kW.


Pkw
Klasse B
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und
gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.
Klasse B
mit Schlüsselzahl 96
(keine eigene Fahrerlaubnisklasse)
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit
zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg
Klasse BE
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder
Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von
mehr 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg


Lkw
Klasse C1
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit
mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und
gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Klasse C1E
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3.500 kg und
zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.
Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.
Klasse C
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und
gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Klasse CE
Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.


Bus
Klasse D1
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und Länge nicht mehr als 8 m
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Klasse D1E
Zugfahrzeug der
Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Klasse D
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut
und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Klasse DE
Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg